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Allgemeine Reise- und Zahlungsbedingungen
Alle auf dieser Webseite veröffentlichten Reisen werden veranstaltet von VINARTOURS, Andrea Hoffmann. Die Firma arbeitet auf Basis der Reisebedingungen, die nachfolgend vollständig abgedruckt sind.
1. ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGES
1.1: Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter VAT =
VINARTOURS (im Folgenden „Reiseveranstalter") den Abschluss des Reisevertrages
verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
1.2: Die Buchung kann schriftlich, mündlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Wir empfehlen den Schriftweg.
1.3: Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.4: Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung)
durch den Reiseveranstalter zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder
unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine
Reisebestätigung schriftlich oder in Textform übermitteln.
1.5: Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
1.6: Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (Internet) gilt für den
Vertragsabschluss: Der Kunde wird Schritt für Schritt durch den Buchungsvorgang geleitet.
Ihm steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung.
Mit Betätigung der Schaltfläche „zahlungspflichtig buchen" bietet der Kunde dem
Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Übermittlung der
Buchung (Reiseanmeldung) durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen"
begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Reisevertrages
entsprechend seiner Buchung (Reiseanmeldung). Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung des Reiseveranstalters beim Kunden zustande.
2. BEZAHLUNG
2.1: Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor
Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden der Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises zur Zahlung fällig, die innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen ist. Die Restzahlung wird 28 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 5 genannten Grund abgesagt werden kann.
2.2: Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den
vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4.2 Satz 2 bis 4.6 zu belasten.
3. LEISTUNGS- UND PREISÄNDERUNGEN NACH VERTRAGSSCHLUSS
3.1: Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die
Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2: Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3: Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
3.4: Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde
berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.
3.5: Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung
bestätigten Preise, insbesondere im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der
Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, wie folgt zu ändern:
Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten,
insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach
Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel
geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter von seinen Kunden verlangen.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder
Flughafengebühren dem Reiseveranstalter gegenüber erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Veranstalter verteuert hat.
3.6: Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren.
3.7: Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises wird der Reiseveranstalter den Kunden unverzüglich informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde muss diese Rechte unverzüglich nach Erklärung der Preiserhöhung geltend machen.
4. RÜCKTRITT DES KUNDEN
4.1: Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter der in Ziffer 14 angegebenen Anschrift zu erklären.
Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
4.2: Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der
Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
4.3: Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn, in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt berechnet:
Flugpauschalreisen
* bis 46 Tage vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises,
* ab dem 45. bis 30. Tag vor Reiseantritt 25 % des Reisepreises,
* ab dem 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 35 % des Reisepreises,
* ab dem 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises,
* ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 70 % des Reisepreises,
* am Tag der Abreise oder bei Nichtantritt (no-show) 90 % des Reisepreises.
Bahn-, Bus- und Fährpauschalreisen
* bis 46 Tage vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises,
* ab dem 45. bis 30. Tag vor Reiseantritt 25 % des Reisepreises,
* ab dem 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 30 % des Reisepreises,
* ab dem 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises,
* ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 70 % des Reisepreises,
* am Tag der Abreise oder bei Nichtantritt (no-show) 90 % des Reisepreises.
Pauschalreisen mit Eigenanreise
* bis 46 Tage vor Reiseantritt 10 % des Reisepreises,
* ab dem 45. bis 30. Tag vor Reiseantritt 15 % des Reisepreises,
* ab dem 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 30 % des Reisepreises,
* ab dem 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises,
* ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 70 % des Reisepreises,
* am Tag der Abreise oder bei Nichtantritt (no-show) 90 % des Reisepreises.
Kombinierte Rad-Schiff-Pauschalreisen
* bis 84 Tage vor Reiseantritt 10 % des Reisepreises,
* ab dem 83. bis 42. Tag vor Reiseantritt 30 % des Reisepreises,
* ab dem 41. bis 28. Tag vor Reiseantritt 60 % des Reisepreises,
* ab dem 27. bis 4. Tag vor Reiseantritt 80 % des Reisepreises,
* ab dem 3. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt (no-show) 90 % des Reisepreises.
4.4: Unabhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts gelten bei Stornierung von vermittelten Bahn- und Flugtickets die jeweiligen Stornobedingungen des Beförderungsunternehmens. Diese können von den vorgenannten Rücktrittskosten abweichen.
4.5: Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die von ihm geforderte Pauschale.
4.6: Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen
Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
4.7: Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu
stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
5. RÜCKTRITT WEGEN NICHTERREICHENS DER
MINDESTTEILNEHMERZAHL
5.1: Ist in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, eine Mindestteilnehmerzahl festgelegt, so kann der Reiseveranstalter bis 30 Tage vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, falls die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
5.2: Bei einem Rücktritt aus oben genanntem Grund übernimmt der Reiseveranstalter keine Erstattungen für Fremdleistungen wie z. B. Flüge, die der Kunde außerhalb des
Leistungsangebotes des Veranstalters erworben hat.
6. KÜNDIGUNG UND AUSSCHLUSS AUS VERHALTENSBEDINGTEN,
PSYCHISCHEN ODER PHYSISCHEN GRÜNDEN
6.1: Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
6.2: Ist der Kunde den in der jeweiligen Reisebeschreibung genannten Anforderungen
erkennbar körperlich oder psychisch nicht gewachsen, ist die VAT-Reiseleitung
berechtigt, den Kunden ganz oder teilweise vom Reiseprogramm auszuschließen.
6.3: Bei Kündigung bzw. Ausschluss behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf den
Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen
Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern
gutgebrachten Beträge.
7. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN
7.1 Mängelanzeige: Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde vom Veranstalter VAT Abhilfe verlangen.
Der Kunde ist jedoch verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.
Der Kunde ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird in der
Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die
Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. Generell ist VAT bemüht eine einvernehmliche und schnelle Lösung zu finden.
7.2 Fristsetzung vor Kündigung: Will ein Kunde den Reisevertrag wegen eines
Reisemangels der in § 651 c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem,
dem Reiseveranstalter VAT erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter VAT verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
7.3 Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung: Schäden oder Zustellungsverzöger- ungen bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Im Übrigen sind der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen.
7.4 Reiseunterlagen: Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die
erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist
erhält.
8. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG
8.1: Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird
oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
8.2: Die Haftung des Reiseveranstalters aus unerlaubter Handlung für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Reisenden und Reise beschränkt.
8.3: Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer
Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.
8.4: Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten;
b) wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-,
Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
9. AUSSCHLUSS VON ANSPRÜCHEN UND VERJÄHRUNG
9.1: Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB hat der Kunde spätestens innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen.
Die Geltendmachung kann fristwahrend gegenüber dem Reiseveranstalter unter der in Ziffer 14 angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Die Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen
beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 7.3, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden.
9.2: Ansprüche des Kunden nach den §§ 651 c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
9.3: Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
9.4: Die Verjährung nach Ziffer 9.2 und 9.3 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des
vertraglichen Reiseendes folgt.
9.5: Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den
Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
10. INFORMATIONSPFLICHTEN ÜBER DIE IDENTITÄT DES AUSFÜHRENDEN
LUFTFAHRTUNTERNEHMENS
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
11. BUCHUNG EINES HALBEN DOPPELZIMMERS
11.1: Hat sich bei Buchung eines halben Doppelzimmers ca. sechs bis vier Wochen vor
Reiseantritt kein gleichgeschlechtlicher Zimmerpartner angemeldet, erhält der Kunde
automatisch ein Doppelzimmer zur Alleinbenutzung oder ein Einzelzimmer. In diesem Fall
berechnet der Reiseveranstalter den Einzelzimmerzuschlag nach. Ist der Kunde damit nicht einverstanden, hat er die Möglichkeit, entweder kostenfrei auf eine andere Gruppenreise aus dem Angebot des Veranstalters umzubuchen oder die gebuchte Reise kostenlos zu stornieren.
12. VERMITTLUNG VON FREMDLEISTUNGEN
12.1: In Verbindung mit einer VAT-Reise kann der Kunde über den Veranstalter je nach
Angebot der Fluggesellschaft eine Bahnfahrkarte zu Sonderkonditionen erwerben. Eine
Zugbindung ist hierin nicht enthalten. Der Veranstalter ist in diesem Fall ausschließlich
Mittler und haftet nicht für Verspätungen der Deutschen Bahn.
12.2: Bei der Buchung weiterer Fremdleistungen wie Versicherungen oder Flüge, die nicht
Teil der Leistungsausschreibung sind, haftet der Veranstalter ausschließlich für die
Vermittlung der Fremdleistung, nicht aber für die Erbringung der Leistungsinhalte.
12.3: Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Stornobedingungen des
jeweiligen Vertragspartners.
13. VERSICHERUNGEN
Es wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer Versicherung zur
Deckung der Bergungs- und Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit empfohlen.
14. Pass-, Visa-, Gesundheitsvorschriften
14.1. Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird , über Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Informationen dazu enthalten die VAT -Detailinfos, die nach Buchung zugesandt werden. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
15. Allgemeine Bestimmungen, Gerichtsstand
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Reisevereinbarungen.
Der Reisegast kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
Reiseveranstalter:
VAT-VinArTours, A. Hoffmann, Am Speyerbach 61, 67433 NEUSTADT / Weinstr. Telefon: 0049-6321-6006071, Fax 0049-6321-6006072 / E-Mail: hoffmann@vinartours.de, Internet: www.vinartours.de